Die Regelungen sind auf bestimmte Baumaterialien und Betriebsmittel beschränkt. Der Erlass regelt für Bundesbaumaßnahmen die Anwendung von Stoffpreisgleitklauseln in neuen und laufenden Vergabeverfahren, aber auch die Anpassung bestehender Verträge infolge von Lieferschwierigkeiten oder erheblicher Preissteigerungen.
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