In Ladengeschäften sind nun FFP2-Masken erforderlich.
Personen ab 18 Jahren müssen in Innenbereichen mit Maskenpflicht eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske (bspw. KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken) tragen. Dies gilt jedoch nicht für Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gilt weiter die SARS-COV2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, ob und wenn ja, welche Masken die Beschäftigten zu tragen haben. Auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist zu beachten.
Für Ladengeschäfte stehen ein DIN A3 Poster bzw. DIN A4 Poster mit dem Hinweis auf 2G sowie der FFP2-Maskenpflicht zur Verfügung, welche wir Ihnen in der Anlage überlassen. Das Plakat kann einfach über den lokalen Drucker im Betrieb ausgedruckt und am Ladeneingang aufgehängt werden. Zertifizierte Premium E-Marken-Betriebe können die beiden Poster in entsprechender Variante kosten- und formlos hier beim Fachverband anfordern: Jens.Maedel@fv-eit-bw.de.
Darüber hinaus wurde auch die Corona-Absonderungsverordnung des Landes Baden-Württemberg zum 12. Januar geändert.
Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Kurzübersicht: Corona-Regeln ab 12. Januar 2022
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