Die wesentlichen Änderungen in der neuen Corona-Verordnung
Geltungsdauer:
Die Geltungsdauer der Verordnung wird bis zum 30. September 2020 verlängert.
Mund-Nasen-Bedeckung:
Ab dem 14. September 2020 muss an weiterführenden Schulen, beruflichen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren außerhalb der Unterrichtsräume eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Auf allen Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten, die in geschlossenen Räumen stattfinden, muss künftig eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden (§ 3 Absatz 1 Nr. 4)
Datenverarbeitung:
Die Alternativmöglichkeit zur Angabe einer E-Mail-Adresse bei der Datenerhebung wird gestrichen. E-Mail-Adressen genügen künftig nicht mehr zur Nachverfolgung, da die Datenverarbeitung mittels E-Mail – insbesondere etwa die Kontaktaufnahme durch Gesundheitsbehörden – häufig nicht den Anforderungen der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung genügt.
Bei Großmärkten, Wochenmärkten, Spezial- und Jahrmärkten entfällt die Pflicht zur Datenerhebung.
In Betriebskantinen muss nur bei externen Gästen eine Datenverarbeitung erfolgen. Weitere Informationen
Test für Reiserückkehrer aus Risikogebieten
Bisher müssen Einreisende aus Risikogebieten sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben und beim Gesundheitsamt melden. Alternativ kann ein negatives Testergebnis vorgelegt werden, das höchstens 48 Stunden alt ist. Weitere Informationen
Nach Mitteilung der Bundesregierung gilt ab 8. August eine Corona-Testpflicht für Einreisende aus internationalen Corona-Risikogebieten.
Inzwischen hat auch Baden-Württemberg die kostenlosen Testmöglichkeiten für Reiserückkehrer ausgeweitet. Weitere Informationen
Fragen und Antworten zu Coronatests bei Einreisen nach Deutschland
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